Artikel 52 Ausschussverfahren — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL VII Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 52 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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