Artikel 49 Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL VI Verschiedenes
Abschnitt 3 Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
Artikel 49 Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Unionsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
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