Artikel 41 Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden
Artikel 41 Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach diesem Abschnitt zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.
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