Artikel 39 Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden
Artikel 39 Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung
Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach diesem Abschnitt befördert werden und kann die Eingangsmeldung nach Ende der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verfügbar ist oder weil die Verfahren nach Artikel 38 Absatz 2 noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — ein Ausfalldokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.
Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vom zertifizierten Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem zertifizierten Versender eine Kopie oder bewahren sie für den zertifizierten Versender auf.
Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der zertifizierte Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vor. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 finden entsprechend Anwendung.
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