Artikel 34 Steuertatbestand — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden
Artikel 34 Steuertatbestand
(1) Verbrauchsteuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger; der Verbrauchsteueranspruch entsteht bei Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsmitgliedstaat, außer im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung gemäß Artikel 46.
(2) Im Fall einer fehlenden Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) werden diese Personen ebenfalls Verbrauchsteuerschuldner.
(3) Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen den Gebieten von zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, unterliegt in diesem Mitgliedstaat nicht der Verbrauchsteuer.
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