Artikel 31 Vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Abschnitt 3 Vereinfachte Verfahren
Artikel 31 Vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.
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