EU-RechtRichtlinienAllgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter SteueraussetzungAbschnitt 3 Vereinfachte VerfahrenArtikel 31

Artikel 31 Vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

In Kraft seit 18. März 2020
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