Artikel 30 Vereinfachte Verfahren in einem Mitgliedstaat — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Abschnitt 3 Vereinfachte Verfahren
Artikel 30 Vereinfachte Verfahren in einem Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.
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