EU-RechtRichtlinienAllgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter SteueraussetzungAbschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter SteueraussetzungArtikel 29

Artikel 29 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens der Steueraussetzung auszutauschenden Dokumente

In Kraft seit 18. März 2020
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