Artikel 22 Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Artikel 22 Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen
(1) Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.
(2) Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 7.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Beförderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden