EU-RechtRichtlinienAllgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter SteueraussetzungAbschnitt 1 Allgemeine BestimmungenArtikel 19

Artikel 19 Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

In Kraft seit 18. März 2020
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