Artikel 19 Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 19 Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt
a) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen;
b) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet
a) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat;
b) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Union verlassen haben;
c) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Fällen, wenn die Waren in das externe Versandverfahren überführt werden.
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