Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Dem Artikel 22 wird der folgende Absatz angefügt:
4. Titel V wird aufgehoben.
5. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 71 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
7. Der einleitende Satz in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 89 wird wie folgt geändert:
9. In Artikel 90 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
10. Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
11. In Anhang I wird Abschnitt D aufgehoben.
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 77d Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 112 wird der folgende Absatz eingefügt:
3. In Titel I Kapitel VIII wird folgender Abschnitt eingefügt:
4. Artikel 231 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 237 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 17 erhält Satz 1 folgende Fassung:
4. Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
8. In Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt II erhält der Titel folgende Fassung:
9. Artikel 50 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften in Bezug auf Artikel 1 ab dem 1. Januar 2022 und die in Bezug auf Artikel 2 und Artikel 3 ab dem 30. Juni 2021 an. Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 1 spätestens ab dem 1. Juli 2020 an.
(4) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.