Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhält der sechste Spiegelstrich folgende Fassung:
2. In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
3. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
4. Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:
5. In Titel II wird folgendes Kapitel vor Kapitel I eingefügt:
6. Artikel 119 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 120 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 121 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 122 wird wie folgt geändert:
10. Die Artikel 123 und 124 erhalten folgende Fassung:
11. Artikel 125 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 126 wird wie folgt geändert:
13. Es werden die folgenden Artikel eingefügt:
14. Artikel 127 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Januar 2023 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Kommission nimmt spätestens bis zum 1. Februar 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor, einschließlich einer Evaluierung der Umsetzung der Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben, einschließlich einer Bewertung der Vorschriften über den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben resultierenden Gesellschaft und der Wirksamkeit der Schutzbestimmungen hinsichtlich Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der dynamischen Art von grenzüberschreitend wachsenden Gesellschaften, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor, in dem insbesondere die mögliche Notwendigkeit der Einführung eines harmonisierten Rahmens für die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan im Unionsrecht geprüft wird und dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten, Daten zu den Fällen, in denen Vorabbescheinigungen verweigert wurden, sowie aggregierte Statistiken über die Zahl der Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Vorhaben. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auch Daten über die Funktionsweise und die Wirkungen der für grenzüberschreitende Vorhaben geltenden Zuständigkeitsregeln zur Verfügung.
(2) In dem Bericht werden insbesondere Dauer und Kosten der Verfahren nach Titel II Kapitel -I und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 bewertet.
(3) In dem Bericht wird ferner geprüft, ob es möglich ist, für andere Arten grenzüberschreitender Spaltungsvorgänge, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, Regeln aufzustellen, einschließlich insbesondere für grenzüberschreitende Spaltungen durch Übernahme.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Artikel 128 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 130 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 131 wird wie folgt geändert:
19. Artikel 132 wird wie folgt geändert:
20. Artikel 133 wird wie folgt geändert:
21. Es wird folgender Artikel eingefügt:
22. In Artikel 134 wird folgender Absatz angefügt:
23. In Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:
24. Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: