Artikel 8 Unionsweite Dimension der Aufsicht — Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
Gliederung
TITEL II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 8 Unionsweite Dimension der Aufsicht
Rückverweise
Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützen sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
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