Artikel 51 Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests — Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
Gliederung
TITEL IV BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 3 Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
Section 2 Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Artikel 51 Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden