EU-RechtRichtlinienBeaufsichtigung von WertpapierfirmenTITEL IV BEAUFSICHTIGUNGKAPITEL 3 Beaufsichtigung von WertpapierfirmengruppenAbschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des GruppenkapitaltestsArtikel 50

Artikel 50Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

In Kraft seit 25. Dezember 2019
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