EU-RechtRichtlinienBeaufsichtigung von WertpapierfirmenTITEL IV BEAUFSICHTIGUNGKAPITEL 3 Beaufsichtigung von WertpapierfirmengruppenAbschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des GruppenkapitaltestsArtikel 49

Artikel 49Verpflichtung zur Zusammenarbeit

In Kraft seit 25. Dezember 2019
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