Artikel 43 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden — Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
Gliederung
TITEL IV BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren
Abschnitt 4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
Artikel 43 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden unterrichten die relevanten Abwicklungsbehörden über die von einer Wertpapierfirma, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise in Bezug auf eine solche Wertpapierfirma erwartete Korrekturen gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Richtlinie.
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