Artikel 23 Rechtsmittel — Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
Gliederung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.
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