Artikel 19 Ermittlungsbefugnisse — Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
Gliederung
TITEL IV BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung
Abschnitt 3 Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel
Artikel 19 Ermittlungsbefugnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, darunter:
a) die Befugnis, von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen Informationen anzufordern:
b) die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a genannte Person, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschließlich des Rechts,
c) die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.
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