EU-RechtRichtlinienBeaufsichtigung von WertpapierfirmenTITEL IV BEAUFSICHTIGUNGKAPITEL 1 Grundsätze der BeaufsichtigungAbschnitt 2 Geheimhaltung und BerichterstattungspflichtArtikel 17

Artikel 17Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

In Kraft seit 25. Dezember 2019
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