EU-RechtRichtlinienBeaufsichtigung von WertpapierfirmenTITEL IV BEAUFSICHTIGUNGKAPITEL 1 Grundsätze der BeaufsichtigungAbschnitt 1 Zuständigkeiten und Pflichten der Herkunfts- und AufnahmemitgliedstaatenArtikel 14

Artikel 14Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat

In Kraft seit 25. Dezember 2019
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