Artikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats — Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
Gliederung
TITEL IV BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung
Abschnitt 1 Zuständigkeiten und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
Artikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats
Rückverweise
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
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