Richtlinie (EU) 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 17. Dezember 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode fest, wie bei einer derartigen Bezugnahme vorzugehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Maßnahmen innerhalb der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge der Richtlinie 2008/96/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
3. Folgender Anhang wird eingefügt:
4. Anhang III erhält folgende Fassung:
5. Anhang IV wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2008/96/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
6. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
7. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
8. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 11 wird Absatz 2 gestrichen.
11. Folgender Artikel wird eingefügt:
12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
13. Folgender Artikel wird eingefügt:
14. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
15. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.