Artikel 9 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ZENTRALEN MELDESTELLEN SOWIE ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 9 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in Ausnahme- und Dringlichkeitsfällen befugt sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen auszutauschen, die für die Verarbeitung oder Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Bezug zu Terrorismus von Belang sein können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die zentralen Meldestellen in Fällen gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich ihrer betrieblichen Grenzen um den umgehenden Austausch dieser Informationen bemühen.
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