Artikel 8 Informationsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ZENTRALEN MELDESTELLEN SOWIE ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 8 Informationsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und über den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die benannten zuständigen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen im Einzelfall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.
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