Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff und für die Abfragen durch die zuständigen Behörden — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL II ZUGRIFF DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF BANKKONTOINFORMATIONEN
Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff und für die Abfragen durch die zuständigen Behörden
(1) Zugriffe auf und Abfragen von Bankkontoinformationen nach Artikel 4 werden nur im Einzelfall durchgeführt und sind dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der benannten zuständigen Behörden in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit nach hohen technologischen Standards zum Zwecke der Ausübung der Befugnis der zuständigen Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen zu gemäß Artikel 4 gewährleisten.
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