Artikel 3 Benennung der zuständigen Behörden — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Benennung der zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt aus dem Kreise seiner für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf sein nationales zentrales Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Jene zuständigen Behörden umfassen mindestens die Vermögensabschöpfungsstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die bei der zentralen Meldestelle Finanzinformationen oder Finanzanalysen anfordern und diese entgegennehmen dürfen.
(3) 2. Dezember 2021
Amtsblatt der Europäischen Union
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