Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „zentrale Bankkontenregister“ die nach Artikel 32a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geschaffenen zentralen automatisierten Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;
2. „Vermögensabschöpfungsstellen“ die nationalen Stellen, die von jedem Mitgliedstaat nach dem Beschluss 2007/845/JI eingerichtet oder benannt wurden;
3. „zentrale Meldestelle“ die zentrale Meldestelle, die gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet wurde;
4. „Verpflichtete“ die Institute und Personen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849;
5. „Finanzinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, wie Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei zentralen Meldestellen vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen;
6. „Strafverfolgungsinformationen“
7. „Bankkontoinformationen“ die folgenden, in den zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen über Bank- und Zahlungskonten und Tresorfächer:
8. „Geldwäsche“ die Handlung nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates;
9. „zusammenhängende Vortaten“ die Straftaten nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673;
10. „Terrorismusfinanzierung“ die Handlung nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541des Europäischen Parlaments und des Rates;
11. „Finanzanalyse“ die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse;
12. „schwere Straftaten“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Straftaten.
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