Artikel 18 Beschränkung der Rechte betroffener Personen — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL V ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 18 Beschränkung der Rechte betroffener Personen
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die das Recht betroffener Personen auf Auskunft über die betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ganz oder teilweise beschränken.
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