Artikel 17 Aufzeichnung von Informationsersuchen — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL V ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 17 Aufzeichnung von Informationsersuchen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Informationsersuchen nach dieser Richtlinie Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen enthalten mindestens folgende Angaben:
a) den Namen und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche;
b) die Bezugnahme auf den nationalen Fall, hinsichtlich dessen die Informationen angefordert werden;
c) den Gegenstand der Ersuchen und
d) alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesen Ersuchen nachzukommen.
Die Aufzeichnungen werden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufbewahrt und dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden. Die betreffenden Behörden stellen der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage alle Aufzeichnungen zur Verfügung.
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