Artikel 16 Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL V ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 16 Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder ihre Gewerkschaftszugehörigkeit zu ersehen sind, oder von Daten über den Gesundheitszustand oder über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person ist nur vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig.
(2) Ausschließlich entsprechend geschultes und vom Verantwortlichen eigens hierzu ermächtigtes Personal darf auf Weisung des Datenschutzbeauftragten die in Absatz 1 genannten Daten einsehen und verarbeiten.
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