Artikel 15 Anwendungsbereich — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL V ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 15 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt nur für den Informationsaustausch zwischen benannten zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen nach Kapitel III und den Austausch von Finanzinformationen und Finanzanalysen unter Beteiligung der nationalen Europol-Stellen nach Kapitel IV.
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