Artikel 14 Datenschutzanforderungen — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT Europol
Artikel 14 Datenschutzanforderungen
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 11 und 12 dieser Richtlinie genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/794 und darf nur durch Personal von Europol vorgenommen werden, das eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurde.
(2) Europol unterrichtet den nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/794 ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationsaustausch nach den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Richtlinie.
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