Artikel 13 Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT Europol
Artikel 13 Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 elektronisch erfolgt über
a) SIENA oder deren Nachfolgeanwendung, in der Sprache, die bei SIENA Anwendung findet; oder
b) gegebenenfalls über FIU.Net oder dessen Nachfolgeanwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach Artikel 12 zeitnah erfolgt, wobei von Europol gestellte Informationsersuchen wie Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle behandelt werden.
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