EU-RechtRichtlinienNutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von StraftatenKAPITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT EuropolArtikel 12

Artikel 12 Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

In Kraft seit 31. Juli 2019
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