EU-RechtRichtlinienNutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von StraftatenKAPITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT EuropolArtikel 11

Artikel 11 Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol

In Kraft seit 31. Juli 2019
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Artikel 11 Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol — Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten | GesetzeFinden.at