Artikel 3 Bereitstellung von Informationen — Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Bereitstellung von Informationen
Rückverweise
Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder — sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält — in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
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