Artikel 20 Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen — Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20 Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie rechtfertigt nicht eine Verringerung des den Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Kollektiv- bzw. Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen.
(3) Diese Richtlinie lässt andere Rechte unberührt, die Arbeitnehmern durch andere Rechtsakte der Union erteilt worden sind.
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