Artikel 16 Anspruch auf Abhilfe — Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
Gliederung
KAPITEL IV HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
Artikel 16 Anspruch auf Abhilfe
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmer, einschließlich solcher, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und einen Anspruch auf Abhilfe haben, wenn die ihnen aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte verletzt werden.
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