Artikel 11 Zusatzmaßnahmen bei Abrufverträgen — Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
Gliederung
KAPITEL III MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ARBEITSBEDINGUNGEN
Artikel 11 Zusatzmaßnahmen bei Abrufverträgen
Rückverweise
Erlauben die Mitgliedstaaten Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge, so ergreifen sie mindestens eine der folgenden Maßnahmen, um missbräuchliche Praktiken zu unterbinden:
a) Beschränkungen der Anwendung und Dauer von Abrufverträgen und ähnlichen Arbeitsverträgen;
b) eine widerlegbare Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag mit einem garantierten Mindestumfang bezahlter Stunden ausgehend von den in einem bestimmten Zeitraum durchschnittlich geleisteten Stunden vorliegt;
c) andere gleichwertige Maßnahmen, mit denen missbräuchliche Praktiken wirksam verhindert werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen.
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