Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
2. In Titel I erhält die Überschrift des Kapitels III folgende Fassung:
3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
4. Die folgenden Artikel 13a bis 13e werden eingefügt:
5. In Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:
6. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
8. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 20 Absatz 3 wird gestrichen.
12. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
14. In Titel I Kapitel III erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. August 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf 13i und Artikel 13j Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2017/1132 bis zum 1. August 2023 nachzukommen.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, Anspruch auf eine Verlängerung des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums um bis zu ein Jahr. Die Mitgliedstaaten geben objektive Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Absicht, von einer solchen Verlängerung Gebrauch zu machen, bis zum 1. Februar 2021 mit.
(4) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Kommission führt bis spätestens zum 1. August 2024 oder, wenn Mitgliedstaaten von der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch machen, bis spätestens zum 1. August 2025 eine Bewertung der durch diese Richtlinie in die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingefügten Bestimmungen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor; davon ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bestimmungen, für die die entsprechende Bewertung und der Bericht bis spätestens zum 1. August 2026 vorzulegen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere durch die Übermittlung von Daten zur Zahl der Online-Eintragungen und den damit verbundenen Kosten.
(2) Im Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet:
a) die Machbarkeit der Bereitstellung vollständiger Online-Eintragungsverfahren für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang IIA aufgeführt sind;
b) die Machbarkeit der Bereitstellung von Mustern für alle Rechtsformen von Kapitalgesellschaften durch die Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit und Machbarkeit der Bereitstellung eines einheitlichen Musters in der Union, das von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang IIA aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften verwendet werden kann;
c) die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern nach Artikel 13i;
d) die Methoden für die Online-Einreichung und den Online-Zugang, einschließlich der Verwendung von Programmierschnittstellen;
e) die Notwendigkeit und die Machbarkeit der kostenlosen Bereitstellung von mehr als den nach Artikel 19 Absatz 2 erforderlichen Informationen und der Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu diesen Informationen;
f) die Notwendigkeit und die Machbarkeit einer weiteren Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung.
(3) Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beizufügen.
(4) Im Hinblick auf eine zuverlässige Bewertung der durch diese Richtlinie in die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingefügten Bestimmungen erheben die Mitgliedstaaten Daten darüber, wie die Online-Gründung in der Praxis funktioniert. In der Regel sollten diese Informationen die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Muster verwendet wurden oder in denen die physische Anwesenheit erforderlich war, sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten von Online-Gründungen umfassen. Sie teilen diese Informationen der Kommission zweimal und nicht später als zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung mit.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:
18. Artikel 43 wird gestrichen.
19. Artikel 161 erhält folgende Fassung:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 163 erhält folgende Fassung:
22. In Anhang I erhält der 27. Spiegelstrich folgende Fassung:
23. In Anhang II erhält der 27. Spiegelstrich folgende Fassung:
24. Es wird ein Anhang IIA eingefügt, dessen Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt ist.