Artikel 65 Gleiche Ausgangsbedingungen — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65 Gleiche Ausgangsbedingungen
(1) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können, um für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, müssen mit dem AEUV, insbesondere Artikel 36, und dem Unionsrecht vereinbar sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst wirksam werden, nachdem sie der Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt worden sind.
(3) Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen erhebt.
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