Artikel 55 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VI ENTFLECHTUNG DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER
Abschnitt 5 Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Artikel 55 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 57 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 56 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn das zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
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