EU-RechtRichtlinienElektrizitätsbinnenmarktKAPITEL VI ENTFLECHTUNG DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERAbschnitt 4 Benennung und Zertifizierung von ÜbertragungsnetzbetreibernArtikel 53

Artikel 53Zertifizierung im Verhältnis zu Drittländern

In Kraft seit 04. Juli 2019
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