EU-RechtRichtlinienElektrizitätsbinnenmarktKAPITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERArtikel 42

Artikel 42Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz

In Kraft seit 04. Juli 2019
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