Artikel 4 Freie Versorgerwahl — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES ELEKTRIZITÄTSSEKTORS
Artikel 4 Freie Versorgerwahl
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und mehr als einen Elektrizitätsliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.
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