Artikel 37 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 37 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 55 oder sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden