Artikel 31 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 31 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1) Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen —diskriminieren.
(3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die effiziente Nutzung des Netzes benötigen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang zu geben, in denen erneuerbare Quellen eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.
(5) Soweit er diese Funktion hat, handelt jeder Verteilernetzbetreiber als neutraler Marktvermittler bei der Beschaffung der Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten in seinem Netz verwendet, gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren.
(6) Ist ein Verteilernetzbetreiber für die Beschaffung von Produkten und Leistungen zuständig, die für den leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betrieb des Verteilernetzes erforderlich sind, so müssen die vom Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und in Abstimmung mit Übertragungsnetzbetreibern und anderen relevanten Marktteilnehmern ausgearbeitet werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Produkte und Leistungen für die Verteilernetzbetreiber, einschließlich etwaiger Regelungen und Tarife, werden gemäß Artikel 59 Absatz 7 diskriminierungsfrei und kostenorientiert festgelegt, und sie werden veröffentlicht.
(7) Bei der Erfüllung der in Absatz 6 angeführten Aufgaben beschafft der Verteilernetzbetreiber die für sein Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, es sei denn, die Regulierungsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass die marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen wirtschaftlich nicht effizient ist, und hat eine Ausnahme gewährt. Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.
(8) Bei der Beschaffung der in Absatz 6 angeführten Produkte und Leistungen muss die wirksame Beteiligung aller qualifizierten Marktteilnehmer — einschließlich der Marktteilnehmer, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten und derer, die im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie von Marktteilnehmern, die in der Aggregierung tätig sind — sichergestellt sein, insbesondere indem von den Regulierungsbehörden und den Verteilernetzbetreibern verlangt wird, in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern, sowie Übertragungsnetzbetreibern, die technischen Anforderungen für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte und der Fähigkeiten aller Marktteilnehmer zu definieren.
(9) Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).
(10) Die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden können es Verteilernetzbetreibern gestatten, andere Tätigkeiten als jene auszuüben, die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, sofern diese Tätigkeiten notwendig sind, damit die Verteilernetzbetreiber ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen können, sofern die Regulierungsbehörde geprüft hat, dass eine derartige Ausnahmeregelung notwendig ist. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Rechts des Verteilernetzbetreibers, Eigentümer von anderen Netzen als Stromnetzen zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben, soweit der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde ihm dieses Recht erteilt hat.
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