Artikel 30 Benennung von Verteilernetzbetreibern — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 30 Benennung von Verteilernetzbetreibern
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.
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