Artikel 25 Zentrale Anlaufstellen — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER
Artikel 25 Zentrale Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.
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